SATZUNG des Tübinger Rollenspiele-Vereins „TROLL“ e.V.

Änderungsdatum: 23.11.2001

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1)     Der Name des Vereins lautet Tübinger Rollenspiele-Verein „TROLL“ e.V.

(2)     Der Sitz des Vereines ist Tübingen

(3)     Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)     Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich in jeder Hinsicht neutral.

(2)     Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung durch sogenannte Rollenspiele.

(3)     Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung durch eine von einem Leiter erdachte Situation. Die Gruppe von vier bis acht Jugendlichen sollen dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten (Bildung von Teamgeist) und Problemlösungen zu verschiedenen Situationen zu erarbeiten.

(4)     Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
(a)           Durchführung von Veranstaltungen
(b)           Diskussionsforum im Internet
(c)           Durchführung von Rollen- und Simulationsspielen
(d)           Pflege von Kontakten zu Vereinigungen mit ähnlichen Zielen
(e)            Bereitstellung von Materialien für Interessierte

(5)     Dieser Zweck soll durch Anbieten eines festen Treffens erreicht werden. Dort werden von erfahrenen Leitern Rollenspiele vorgestellt, erklärt und allen Interessierten angeleitet.

(6)     Um die Kommunikation und den fachlichen Austausch mit anderen Menschen mit gleichem Interesse zu fördern, soll einmal jährlich eine Großveranstaltung stattfinden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt die in der Satzung festgelegten Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 52 Nr. 1,2 AO – „gemeinnützige Zwecke“.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 


§ 4 Geschäftsjahr

(1)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)      Mitglieder des Vereins sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person durch einen schriftlichen Antrag werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, müssen die Gründe dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden.

(2)      Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet, als außerordentliches Mitglied, wer das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. 

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft erlischt
(a)  durch Austritt.
(b)  durch Ausschluss.
(c)  durch den Tod.

(2)      Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt.

(3)      Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig. Ist die Austrittserklärung nicht spätestens bis zum 30.Januar des Geschäftsjahres bei dem Verein schriftlich eingegangen, so sind die Mitgliedsbeiträge auch noch für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.

(4)      Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausschließen; es ist in der Regel auszuschließen wenn es mindestens mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Außerdem kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)      Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8 Organe

(1)      Organe des Vereins sind:
(a)  die Mitgliederversammlung und
(b)  der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

(1)      Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den außerordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.

(2)      Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss von der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind. Insbesondere ist sie für die Entlastung des Vorstands und die Möglichkeit der Mitbestimmung durch die Anwesenden Mitglieder des Vereins zuständig.

 


§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliedervollversammlung

(1)      Die Mitgliedervollversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal schriftlich vom Vorstand einberufen.

(2)      Abstimmungen sind öffentlich, wenn dem nicht widersprochen wird. Vor der Wahl des Vorstands ist ein Wahlleiter zu bestimmen.

(3)      Über die Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift mit wörtlicher Wiedergabe aller Beschlüsse aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4)      Beschlüsse, die keiner Registereintragung bedürfen, sind sofort rechtswirksam.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)      Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit denselben Befugnissen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2)      Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen.

 

§12 Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus:
(a)  dem Vorsitzenden
(b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) und
(c)  dem Schatzmeister

 

§13 Wahl des Vorstandes

(1)      Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2)      Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Für die Wahl des Vorstandes ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, im zweiten Durchgang reicht eine einfache Mehrheit. Sollte danach eine Stimmengleichheit bestehen, scheidet so lange der Kandidat, mit den wenigsten Stimmen aus. Wenn auch das zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, entscheidet das Los.

(3)      Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird vom Vorstand für den Rest der Amtszeit, des ausgeschiedenen Mitgliedes, ein Nachfolger bestellt.

 

§ 14 Vertretungsbefugnis

(1)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeder kann den Verein alleine vertreten.

(2)      Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangt, zu beschließen.

 

§ 15

Satzungsänderungen

(1)      Für Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Satzungsänderungen und Zweckänderungen müssen in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten sein.

 


§ 16 Auflösung des Vereins

(1)      Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigter Mitglieder des Vereins erforderlich. Wird bei der ersten Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit für die Auflösung nicht erreicht, so kann der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, bei welcher eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung ausreicht.

 

§ 17 Satzung und allgemeine Geschäftsordnung

(1)      Die allgemeine Geschäftsordnung ist eine Ergänzung zur Vereinssatzung, in der näher auf die Regeln des Vereinsalltages, die Geschäftsleitung und die Vorstandsarbeit eingegangen wird.

(2)      Keiner der Paragraphen in dieser allgemeinen Geschäftsordnung darf einen Paragraphen aus der Vereinssatzung außer Kraft setzen bzw. einem Paragraphen aus der Vereinssatzung widersprechen.

(3)      Genauso wie es die Vereinssatzung ist, ist diese allgemeine Geschäftsordnung für jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied des Vereins bindend.

 

§ 18 Haftung

(1)      Für rechtsgeschäftliche und andere Schulden haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.